Satzung

I. Name und Sitz der Vereinigung

§ 1)

1. Die Vereinigung führt den Namen „Magdeburger Straßenbahnfreunde e. V.“

2. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 808 beim Amtsgericht in Magdeburg eingetragen.

3. Sitz der Vereinigung ist Magdeburg.

4. Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

II. Zweck der Vereinigung

§ 2)

Die Vereinigung dient ausschließlich und unmittelbar kulturellen Zwecken. Die Vereinigung erreicht dies durch:

1. Erforschung der Geschichte des Magdeburger Nahverkehrs

2. Erhaltung von Sachzeugen der technischen Entwicklung des Nahverkehrs mit dem Ziel, diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dazu zählen historische Nahverkehrsfahrzeuge und technische Ausrüstungen ebenso, wie deren Ergänzung durch weitere Sachzeugen aus der Geschichte des Nahverkehrs.

3. Veröffentlichungen und Dokumentationen, vor allem Publikationen, zu den Themen und Problemen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in Geschichte und Gegenwart.

III. Gemeinnützigkeit

§ 3)

1. Die Vereinigung verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sie ist selbstlos tätig. Ihre Tätigkeit und eventuell vorhandenes Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der § 51 ff. der Abgabenordnung AO von 1977.

2. Mittel und etwa erzielte Überschüsse der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

3. Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus der Vereinigung oder bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung gezahlte Beiträge nicht zurück. In den genannten Fällen dürfen sie bei geleisteten Sachanlagen auch nicht mehr als den gemeinen Wert zurückerhalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

5. Erhält die Vereinigung von Verbänden, anderen Einrichtungen oder Behörden zweckgebundene Mittel, so dürfen diese Mittel nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

6. Wird die Vereinigung aufgelöst oder aufgehoben oder entfällt ihr bisheriger Zweck, darf das Vereinsvermögen, das den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zugeführt werden, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke im Sinne der entsprechenden Rechtsvorschriften zu verwenden. Vor Fassung und Ausführung eines Beschlusses über die Verwendung solchen Vereinsvermögens ist die Genehmigung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

IV. Mitgliedschaft

§ 4)

Die Vereinigung unterscheidet folgende Mitglieder:

1. Ordentliche Mitglieder

2. Ehrenmitglieder.

§ 5)

Erwerb der Mitgliedschaft:

1. Ordentliches Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

a) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied muß schriftlich beantragt werden.

b) Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit zur Zahlung des Beitrages.

c) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hingegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.

d) Die Aufnahme wird wirksam durch die Aushändigung der Mitgliedskarte und der Satzung sowie nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten fälligen Mitgliedsbeitrages.

e) Über die Aufnahme juristischer Personen erfolgt eine schriftliche Vereinbarung. 

2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in ganz besonderem Maße Verdienste um die Vereinigung der „Magdeburger Straßenbahnfreunde“ bzw. um deren Zwecke erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung.

§ 6)

1. Die Aufnahmegebühr und der jeweilige Jahresbeitrag werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Beitrag ist auch dann für ein volles Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres gemäß § 7 dieser Satzung ausscheidet. Tritt ein Mitglied im Verlaufe des Kalenderjahres ein, ist ein anteiliger Beitrag, bezogen auf die verbleibenden Monate bis zum Jahresende, zu entrichten.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Beitrag bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten, sofern keine Ratenzahlung bewilligt wurde.

§ 7)

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt 
b) durch Streichung aus der Mitgliederliste
c) durch Ausschluss
d) durch Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit

2. Der Austritt ist durch eine schriftliche Austrittserklärung per Einschreiben oder persönliche Übergabe an den Vorstand zulässig. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluß des Kalenderjahres möglich. Bei Minderjährigen hat der gesetzliche Vertreter die Austrittserklärung schriftlich zu bestätigen.

3. Ein Mitglied, das länger als 6 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied mit Wirkung vom 01. Januar des Folgejahres aus der Mitgliederliste zu streichen. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens oder den Interessen der Vereinigung im Sinne der vorliegenden Satzung offenkundig zuwider handelt.

a) Der Antrag auf Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Dem Betroffenen ist dabei die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Wird dem Antrag auf Ausschluß durch die Mitgliederversammlung stattgegeben, so ist der Betroffene bei persönlicher Abwesenheit durch den Vorstand schriftlich über das Ergebnis in Kenntnis zu setzen. 

b) Wenn ein Mitglied im ersten Jahr seiner Mitgliedschaft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder vorsätzlich den Grundsätzen im Sinne des § 7 / Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt, kann es durch Vorstandsbeschluß aus der Vereinigung ausgeschlossen werden.

V. Der Vorstand

§ 8)

1. Der Gesamtvorstand (nachfolgend Vorstand genannt) besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassenwart

2. Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Zur Abwicklung der Geschäfte, sofern diese nicht ausdrücklich in dieser Satzung oder durch höher geltendes Recht geregelt sind, kann der Vorstand ergänzende Festlegungen im Rahmen einer Geschäftsordnung festschreiben.

4. Der Vorstand wird von der Mitglieversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

a) Als Kandidat kann nur aufgestellt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet und dazu seine persönliche Bereitschaft erklärt hat. Juristische Personen können nicht kandidieren. Eine Kandidatur bei persönlicher Abwesenheit ist möglich, sofern diesbezüglich vor der Mitgliederversammlung eine schriftliche Bereitschaftserklärung abgegeben wurde.

b) Auf dem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Kandidaten zu wählen sind. Anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig. Pro Kandidat darf nur eine Stimme abgegeben werden.

c) Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Über die Verteilung der Funktionen entsprechend § 8 / Abs. 1 dieser Satzung entscheidet der Vorstand in seiner ersten (konstituierenden) Sitzung. Das Ergebnis ist den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen.

5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.

6. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder die Pflicht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

7. Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied in begründeten Fällen über einen Mißtrauensantrag von seiner Funktion als Vorstandsmitglied entbinden und im Sinne des § 8 / Abs. 6 ein Ersatzmitglied bestellen. Ein solcher Beschluß kann auch zeitweilig bis zur Klärung der näheren Umstände begründet sein und bedarf einer 2/3-Mehrheit des Vorstandes.

8. Die Vorstandsmitglieder haften in ihrer Tätigkeit nur für Vorsatz.

9. Für besondere Aufgaben können dem Vorstand bis zu drei weitere Mitglieder als Beigeordnete mit beratender Stimme zur Seite gestellt werden. Die Berufung und Abberufung von Beigeordneten erfolgt dabei durch den Vorstand.

§ 9)

1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und durch den Versammlungsleiter und den jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

2. Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

VI Kassenprüfer

§ 10)

1. Die Mitgliederversammlung beruft für die Wahrnehmung der Kassenrevision zwei Kassenprüfer.

2. Die Kassenprüfer überprüfen im Auftrage der Mitgliederversammlung die Finanzgeschäfte des Vorstandes mindestens einmal jährlich, sofern nicht besondere Ereignisse eine zwischenzeitliche Überprüfung erforderlich machen.

3. Die Kassenprüfer werden jährlich durch die Mitgliederversammlung berufen.

VII. Mitgliederversammlung

§ 11)

1. Jedes Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie findet im Regelfall im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres statt.

2. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung bis 14 Tage vor der Versammlung stellen.

3. Einberufung sowie schriftliche Einladungen und Bekanntmachung der Tagesordnung obliegen dem Vorstand.

4. Einladung und Tagesordnung sind mindestens 1 Monat vorher den Mitgliedern zu übersenden, sofern nicht zwingende Gründe eine kürzere Frist erforderlich machen. Letzteres gilt vordergründig bei der Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

5. Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind alle Mitglieder im Sinne des § 11 / Abs. 3 und 4 einzuladen.

§ 12)

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten der Vereinigung, die nicht durch diese Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. 

3. In den Mitgliederversammlungen werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt, es sei denn, Gesetz oder Satzung ordnen eine andere Stimmenmehrheit an.

4. Stimmrecht

a) Alle Mitglieder, soweit es sich um natürliche Personen handelt, verfügen über jeweils eine Stimme.

b) Mitglieder, soweit es sich um juristische Personen handelt, verfügen jeweils über 1 Stimme. Dieses Stimmrecht wird jeweils vom Vertreter der juristischen Person ausgeübt. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. 

5. Die Beschlußfassung erfolgt durch Zuruf und offene Abstimmung, soweit nicht geheime Abstimmung von den Anwesenden ausdrücklich gefordert wird oder die vorliegende Satzung bzw. übergeordnete Rechtsgrundsätze etwas anderes vorschreiben.

VIII. Satzungsänderungen

§ 13)

1. Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung sind die zu ändernden Bestimmungen der Satzung in der Tagesordnung anzugeben.

2. Ein Beschluß, durch den Satzungsänderungen vorgenommen werden sollen, bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

IX. Auflösung der Vereinigung

§ 14)

1. Die Auflösung der Vereinigung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Magdeburg, 11.10.2002

Beraten von der Mitgliederversammlung am 08.04.2011

Bestätigt auf der Mitgliederversammlung am 08.04.2011